Corona-Epidemie: Leistungspflicht des Mieters einer Baumaschine

 

Der fiktive Fall: Der Mieter einer Baumaschine ist wegen der Corona-Krisensituation in finanzieller Not. Was kann er tun? 

Legen wir folgende Konstellation zugrunde:

Angenommen der Mieter eines beweglichen Gegenstands – wie z. B. einer Baumaschine ­­­­– ist wegen der Coronakrise in finanzielle Bedrängnis geraten. Welche Möglichkeiten hat er in dieser besonderen Situation und welche Voraussetzungen sollten vorliegen, damit er von seiner Leistungspflicht befreit wird?

Wir haben den in diesen Tagen möglicherweise auftretenden Fall einmal unter verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen durchdekliniert:

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Mieter mehrerer Baumaschinen zahlt Mietzins nicht

Bei jedem Mietvertrag gelten Vertragspflichten. Wer diesen nicht nachkommt, hat früher oder später ein Problem.

 

Der Fall: Mieter führt Vermieter vor, bis diesem der Kragen platzt

Der Mieter mehrerer Baumaschinen, Karl Knauser, nimmt es mit seinen Mietzahlungen über einen längeren Zeitraum nicht so genau. Unser Mandant und der Vermieter der Arbeitsmaschinen, Martin Duldsam, ist daher mit seiner Geduld am Ende. Auch wegen noch weiter zurückliegenden Forderungen gegen Knauser. Daher will er das laufende Mietverhältnis zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigen und wendet sich an unsere Kanzlei.

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Kaputtes Hubgerüst eines Radladers fraglich

Radlader mit Hubgerüst

 

Der Fall: Weder Bedienungs- noch Herstellerfehler eindeutig

Manchmal sind Erkenntnisse aus Privatgutachten unergründlich. Auch für Baumaschinen wie Radlader. Besonders dann, wenn sie bei ein und derselben Sachlage genau entgegengesetzte Schlüsse aufweisen. Und das kam so:

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Die unendliche Geschichte um einen Abbruchhammer

Kein Schadenersatz wenn Verjährungsfrist im Handelsrecht versäumt

 

Der Fall: Verjährungsfrist nach HGB versäumt

Unser Mandant, der mit Baumaschinen handelt, hatte den Vertragsgegenstand, einen Hydraulikhammer, gebraucht vom Hersteller erworben und wenige Wochen danach bereits der Klägerin zu Probezwecken überlassen. Diese nutzte den Abbruchhammer, ein Bagger-Anbaugerät, mit dem Bauteile aus Stein und Beton zertrümmert werden können, nach eigener Aussage nur „wenige Stunden“.

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Wenn sich ein Unternehmen in Luft auflöst…

Firmenauflösung: GmbH spurlos verschwunden

Der Fall: Die Nowhere-GmbH (Name geändert) hatte über einen längeren Zeitraum Arbeitsmaschinen von unserem Mandanten angemietet. Eine geraume Zeit ging das gut. Die Miete für die Mietsachen wurden pünktlich bezahlt. Doch eines Tages war die Nowhere-GmbH nicht mehr erreichbar. Zudem hatten sich die Geschäftsführer buchstäblich in Luft aufgelöst. Nachrichten konnten weder via E-Mail oder Fax und auch nicht über den üblichen Postweg zugestellt werden.

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