Kaputtes Hubgerüst eines Radladers fraglich

Radlader mit Hubgerüst

 

Der Fall: Weder Bedienungs- noch Herstellerfehler eindeutig

Manchmal sind Erkenntnisse aus Privatgutachten unergründlich. Auch für Baumaschinen wie Radlader. Besonders dann, wenn sie bei ein und derselben Sachlage genau entgegengesetzte Schlüsse aufweisen. Und das kam so:

Unser Mandant, ein Baumaschinenhändler, verkaufte einem Landkreis einen Radlader, dessen Hubgerüst schon wenig später an der Schaufel einen Schaden aufwies. Daraufhin beauftragte unser Mandant einen Sachverständigen, der in seinem Privatgutachten zu dem Schluss kam, dass der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht worden sein muss. Die Annahme lag nahe, dass die Schaufel des Radladers vermutlich mehrmals gegen einen Widerstand (Mauer) gedonnert sein muss und daher mehrmals über die Bemessungsgrenze belastet worden ist. Die Baumaschine kam auf einem Recyclinghof zum Einsatz, wo Mitarbeiter einer gGmbh beschäftigt werden. In Absprache mit dem Landkreis übernahm die gGmbH die Kosten des Einbaus eines neuen Hubgerüsts in den Radlader durch unseren Mandanten in Höhe von rund 26.000,00 Euro. Kurze Zeit später war auch das neu eingebaute Hubgerüst schadhaft.

Das wollte der Landkreis als Käufer des Radladers so nicht hinnehmen und bestellte nun seinerseits einen Privatgutachter. Dieser folgerte, dass weder im ersten noch im zweiten Fall unsachgemäßer Gebrauch die Ursache für die Schäden der beiden Hubgerüste sein konnte. Daher wurde ein Produktions- bzw. Herstellerfehler unterstellt. Jetzt forderte der Landkreis unseren Mandanten dazu auf, unentgeltlich ein weiteres Hubgerüst zur Verfügung zu stellen. Die gGmbh hingegen wollte nun ihr Geld zurück, das sie an unseren Mandanten bezahlt hatte.

Herangehensweise

Was tun, wenn kurz aufeinanderfolgend zwei Hubgerüste kaputt gehen und nach Aussage von zwei Gutachtern dafür völlig unterschiedliche Ursachen verantwortlich waren? Am Ende gelang es uns, die Anwälte des Landkreises davon zu überzeugen, dass weder in rechtlicher noch in technischer Hinsicht unserem Mandanten etwas vorzuwerfen war.

Dennoch machten wir unserem (einzigen) Vertragspartner, dem Landkreis und Eigentümer des Radladers, ein faires Angebot: Nämlich ihm ein drittes (!), baugleiches und von einer Spezialfirma verstärktes Hubgerüst zu einem attraktiven Preis zu verkaufen. Allerdings nur unter der Bedingung eines Vergleichs: Dass der Landkreis auch in Zukunft keine weiteren Ansprüche in der Sache gegen unseren Mandanten erheben dürfe, „gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt“. Leider versäumte es dieser, die gGmbH (den Nutzer des Radladers), über diese gütliche Einigung zu informieren.

Das Ende vom Lied

Erst sehr viel später – wir hatten den Fall längst zu den Akten gelegt –, wagten die Anwälte der gGmbH einen erneuten Vorstoß. Sie verklagten unseren Mandanten auf der Grundlage einer (zeitlich NACH unserem Vergleich mit dem Landkreis datierten) Abtretung etwaiger Ansprüche des Landkreises gegen unseren Mandanten. Außerdem verlangten sie die 26.000,00 Euro zurück, die die gGmbH für den Austausch bezahlt hatte.

Da die gGmbH aber nicht Vertragspartner unseres Mandanten war und wir uns zuvor bereits mit dem Landkreis auf einen Vergleich geeinigt hatten, gingen die Bemühungen der gGmbH ins Leere. Nicht existente Ansprüche können schließlich nicht abgetreten werden. Dennoch argumentierten wir zunächst auf rein sachlich-technischer Ebene und ließen die mündliche Verhandlung auf uns zukommen. Da endlich zogen wir unser Ass aus dem Ärmel: Den Vergleich mit dem Landkreis, von dem die Anwälte der gGmbH offenbar keine Kenntnis hatten. Die Empfehlung des Gerichts, die Klage zurückzunehmen, hatte dann nur noch symbolischen Wert.