Mietvertrag unwirksam mangels Vollmacht

 

Der Fall: Geld hat man zu haben. Und wenn nicht?

Einmal wieder haben wir es hier mit einem Fall zu tun, bei dem der Mieter einer Baumaschine deren Vermieter den Mietzins vorenthielt. Für unseren Mandanten, ein Baumaschinenunternehmen, hatten wir daher ein Versäumnisurteil erwirkt. Die Gegenpartei legte dagegen Einspruch ein und bekam Recht.

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HGB: Schriftform bei Schuldanerkenntnis obsolet

Die Schriftform eines Vertrags nach §§ 780, 781 BGB ist verzichtbar, wenn § 350 HGB greift

 

Der Fall: Wenn das Bedürfnis im Handelsverkehr den Ton angibt

Im konkreten Fall trat einer unserer Mandanten, er handelt mit Baumaschinen, mit der Sachlage an uns heran, dass er auf seinen Mietzinsforderungen für einen Raupenbagger sitzengeblieben sei. Und so dachten wir uns: Warum immer gleich klagen? Warum nicht zunächst ein Vergleichsangebot anstrengen? Also taten wir das.

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