Der Fall: Unser Mandant verkaufte eine neue Arbeitsmaschine und lieferte diese aus. Ein ganz normaler Kaufvertrag also. Nach einigen Monaten meldete sich der Käufer wieder und behauptete, dass der Kaufgegenstand bei Vertragsabschluss mangelhaft gewesen sei.
Herangehensweise
Wie unser Mandant glaubhaft darlegen konnte, war der Kaufgegenstand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. der Übergabe in Ordnung. Sachmängel waren nicht vorhanden. Also setzten wir für ihn ein an den Käufer gerichtetes Anwaltsschreiben auf. Darin wiesen wir sämtliche Ansprüche des Käufers gegen unseren Mandanten zurück.
So beriefen wir uns in erster Linie auf das Handelsgesetzbuch, genauer auf § 377 HGB, sowie auf eine entsprechende AGB-Klausel in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unseres Mandanten. Da der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft war, hätte sich der Käufer sofort melden müssen, sobald er den Mangel entdeckte, was dieser jedoch unterließ.
Auf diesen Umstand bezog sich unsere Hauptargumentation, nämlich darauf, dass zwischenzeitlich etwaige Gewährleistungs- bzw. Sachmangelhaftungsansprüche jedenfalls nach § 377 HGB sowie einer entsprechenden AGB-Klausel in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unseres Mandanten untergegangen seien.