Der Fall: Verjährungsfrist nach HGB versäumt
Unser Mandant, der mit Baumaschinen handelt, hatte den Vertragsgegenstand, einen Hydraulikhammer, gebraucht vom Hersteller erworben und wenige Wochen danach bereits der Klägerin zu Probezwecken überlassen. Diese nutzte den Abbruchhammer, ein Bagger-Anbaugerät, mit dem Bauteile aus Stein und Beton zertrümmert werden können, nach eigener Aussage nur „wenige Stunden“.
Der Fall: Verjährungsfrist nach HGB versäumt
Einige Wochen später traten beim Hydraulikhammer, der immer noch im Besitz der Klägerin war, Probleme auf. Daraufhin stellte unser Mandant der Klägerin einen Monteur zur Seite, der den Abbruchhammer überprüfte und eine zu geringe Druckleistung feststellte. Der Mangel konnte behoben werden. Wenige Monate danach, kaufte die Klägerin auf einer Messe den Hydraulikhammer von unserem Mandanten. Der Vertragsschluss erfolgte schriftlich auf einem für Notizen vorgesehen Formblatt unseres Mandanten. Aufgenommen wurden handschriftlich die wichtigsten Eckdaten über den Vertragsgegenstand. In der Auftragsbestätigung unseres Mandanten fanden sich weitere Angaben. Darunter u.a. das Baujahr (2003), der Preis sowie der Hinweis, dass der Hammer „überholt“ worden sei und dass die Pflegewartung der Meiselbuchse noch nachgerüstet werde (Meiselschmierung). Die Klägerin ließ den Meisel austauschen, wählte aber kein Original-Ersatzteil.
Geraume Zeit später später trat die Klägerin durch ein Schreiben ihres Anwalts erneut an unseren Mandanten heran und verlangte die Rückabwicklung des mit ihm geschlossenen Kaufvertrags über den Hydraulikhammer sowie Schadenersatz für alle durch den mangelbehafteten Abbruchhammer entstandenen Kosten. Nach ihrer Einschätzung weise dieser nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Zudem war sie (irrtümlich) davon ausgegangen, dass alle Hauptverschleißteile „generalüberholt“ worden waren, obwohl im Vertrag selbst nur von „überholt“ die Rede ist. Die vermeintlichen Ansprüche der Gegenseite lehnte unser Mandant strikt ab.
Herangehensweise
Der Klage auf Schadenersatz, nur einen Tag vor Verjährung der Sachmängel- bzw. Gewährleistungsansprüche beim Gericht eingereicht, hielten wir entgegen, dass etwaige Gewährleistungsansprüche selbst nach § 377 HGB untergegangen sind. Der Klägerin hätte nach dem Sonderrecht für Kaufleute die Obliegenheit gehabt, den Verkaufsgegenstand umgehend zu prüfen und im Falle eines Mangels, sofort zu rügen. Das tat sie aber nicht. Vielmehr behauptete sie unserem Mandanten gegenüber, den Hammer nur wenige Stunden genutzt zu haben sowie beim Verkauf arglistig darüber getäuscht worden zu sein, dass dieser „generalüberholt“ sei (vgl. & 377 Abs. 5 HGB).
Ein zu Rate gezogener, gerichtlich bestellter Gutachter fand heraus, dass die untere und obere Meiselbuchse des Hydraulikhammers erhebliche Verschleißerscheinungen aufwiesen. Der Abbruchhammer musste demnach mehr als nur ein paar Stunden im Einsatz gewesen sein. Die automatische Meiselschmierung wurde später vereinbarungsgemäß von unserem Mandanten nachgerüstet.
Selbst die Tatsache, dass – für alle Beteiligten überraschend – das Baujahr des Abbruchhammers auf 1999 und nicht 2003 datiert werden musste, half der Klägerin nicht weiter. Dafür hätte eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen müssen, nach der das „Baujahr 2003“ geschuldet war. Bei den Vertragsverhandlungen auf der Messe, auf der die Gegenseite den Hydraulikhammer erworben hatte, spielte das Baujahr jedoch keine Rolle und blieb im schriftlichen Kaufvertrag unerwähnt. Wieso in der Auftragsbestätigung das falsche Baujahr vermerkt war, konnte nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Das Gericht wies schließlich die Klage ab und die Klägerin hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auch ihre Berufung blieb erfolglos.
Das Ende vom Lied
Fälle wie dieser erstrecken sich über viele Jahre und dutzende von Verhandlungstagen hinweg. Von der stattlichen Anzahl an Richtern, die sich hierbei üblicherweise die Klinke in die Hand geben, ganz zu schweigen. Am Ende liegt der Wert der Prozesskosten oft weit über dem des eigentlichen Streitgegenstands. Solche Fälle sind für keine Seite erfreulich und sollten besser frühzeitig mit einer gütlichen Einigung ein frühes Ende finden.