Gebrauchte Baumaschine und Verjährung

Eine gebrauchte Baumaschine sollte nach dem Kauf sofort auf Mängel geprüft werden. Schadenersatzansprüche verjähren hier meist schon nach einem Jahr (AGB).

Der Fall: Wer einen gebrauchten Bagger kauft, sollte diesen und die AGB des Vermieters genau unter die Lupe nehmen und sich mit einer eventuellen Mängelrüge nicht allzu lange Zeit lassen

Willy Ohnemoos kaufte im Februar 2015 einen von Theo Geldgeber finanzierten, gebrauchten Bagger. Verkäufer war unser Mandant Leo Gutmütig. Auf Wunsch des Käufers lieferte dieser die gebrauchte Baumaschine an dessen Vertreter, Anton Tiefbohrer. Zudem sollte Gutmütig in einer gesonderten Anlage schriftlich versichern, dass die Öltemperatur der Hydraulik auch bei 40°C Umgebungstemperatur die 75 °C Betriebstemperatur nicht übersteigen würde. Ohnemoos bestand darauf, weil er den Bagger an ein leistungsstarkes Bohrgerät von Anton Tiefbohrer anzuschließen gedachte. Es sollten tiefe Löcher gegraben und Gestein (Granit) zertrümmert werden.

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Die unendliche Geschichte um einen Abbruchhammer

Kein Schadenersatz wenn Verjährungsfrist im Handelsrecht versäumt

 

Der Fall: Verjährungsfrist nach HGB versäumt

Unser Mandant, der mit Baumaschinen handelt, hatte den Vertragsgegenstand, einen Hydraulikhammer, gebraucht vom Hersteller erworben und wenige Wochen danach bereits der Klägerin zu Probezwecken überlassen. Diese nutzte den Abbruchhammer, ein Bagger-Anbaugerät, mit dem Bauteile aus Stein und Beton zertrümmert werden können, nach eigener Aussage nur „wenige Stunden“.

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