Do ut des heißt es im Juristensprech. Ich gebe, damit du gibst. Das erhoffte sich unser Mandant, der mit Arbeitsmaschinen handelt. Im konkreten Fall hatte er sich darauf eingelassen, mit einem seiner Kunden einen unentgeltlichen Nutzungsvertrag über eine Arbeitsmaschine abzuschließen. Seine Hoffnung war es, dass der Kunde zukünftig Maschinen derselben Kategorie bei ihm käuflich erwirbt. Leider ging diese Rechnung, wie sich später herausstellen sollte, für unseren Mandanten nicht auf, fand aber doch ein für ihn gutes Ende.
Im schriftlichen Leih- bzw. Nutzungsvertrag der Parteien war klar geregelt, dass der Kunde die Maschine auf eigene Kosten zu einem bestimmten Zeitpunkt auf das Betriebsgelände des Vertragshändlers, unserem Mandanten, zurückliefern müsse. Bedauerlicherweise blieb ihm dieser die Rücklieferung der Arbeitsmaschine schuldig und verlangte stattdessen „Standgebühren“ dafür, dass sich die Maschine nunmehr auf seinem Betriebsgelände befand.
Das Ende vom Lied
Unsere Kanzlei forderte im Auftrag unseres Mandanten den Kunden anwaltlich zur Rücklieferung der Maschine auf. Die Klage auf Rückgabe erfolgte schließlich vor einem von unserer Kanzlei weit entfernten Gericht. Der Beklagte ließ die Maschine zwar während des Rechtsstreits von unserem Mandanten (bzw. einer von ihm beauftragten Spedition) abholen, übernahm aber die Kosten für den Rücktransport nicht.
Doch damit nicht genug. Die Gegenpartei klagte zu allem Überfluss die Standgebühren auf deren Werksgelände ein. Zudem blieb offen, wer für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen habe.
Als Vertreter vor Gericht, musste ich wiederholt anreisen. Die zunächst anberaumte Gerichtsverhandlung sagte der erkennende Richter übrigens kurzfristig ab, uzw. noch am Tag des vorgesehenen Verhandlungstermins. Etwas Privates war für ihn dazwischengekommen. Ein Umstand, über den wir in Kenntnis gesetzt wurden – ich war mit einer Praktikantin angereist –, als wir bereits vor dem Gerichtssaal warteten. Die Reise war umsonst gewesen.
Dennoch ging die Sache zugunsten unseres Mandanten aus. Die Widerklage der Gegenseite auf Bezahlung von Standgebühren wurde kostenpflichtig abgewiesen. Zudem hatte die sie die Prozesskosten zu tragen. Die Gegenpartei legte daraufhin Berufung ein, besann sich nach reiflicher Überlegung dann offensichtlich eines Besseren und ruderte zurück.