Der Fall: Herausgabe der Mietsache trotz insolvenzrechtlicher Kündigungssperre (§ 112 InsO)
Unser Mandant, Inhaber eines Maschinenparks, vermietete eine Arbeitsmaschine auf unbestimmte Dauer an einen Kunden. Der Haken war, dass der Kunde mit der Mietzahlung für mehrere Monate im Rückstand war.
Unglücklicherweise hatte unser Mandant versäumt, dieses Mietverhältnis rechtzeitig zu kündigen, d. h. noch bevor ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wurde.
Verständlich, dass unser Mandant seine Maschine unter solchen Umständen schnellstmöglich zurückhaben wollte. Daraufhin berief sich der vorläufige Insolvenzverwalter des Kunden bzw. Mieters auf die Kündigungssperre des § 112 der Insolvenzordnung (InsO) und weigerte sich, die Mietsache herauszurücken.
Herangehensweise
Die Argumentation des Insolvenzverwalters überzeugte uns nicht. Also kündigten wir im Auftrag unseres Mandanten den Mietvertrag über die Arbeitsmaschine ordentlich nach § 580a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und verlangten aufgrund dieser ordentlichen Kündigung die Herausgabe der Mietsache vom Mieter und vorläufigen Insolvenzverwalter.
Danach konnten wir mit dem Insolvenzverwalter einen für unseren Mandanten zufriedenstellenden Vergleich schließen, d. h. der Insolvenzverwalter hat die Arbeitsmaschine noch eine kurze Zeit gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung genutzt und danach an unseren Mandanten herausgegeben.