Teilzahlungen: nicht immer Insolvenz des Schuldners

Junge macht die Daumen hoch

Klar, ein Insolvenzverwalter macht auch nur seinen Job. Da geht es oft ums Ganze und jede Seite versucht, das Bestmögliche für sich zu erreichen. Wie bei der häufigen Konstellation, dass der Insolvenzverwalter die vom Schuldner seinerzeit rechtmäßig zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (bzw. zur Vergütung der Lieferungen und Leistungen) unseres Mandanten geleisteten Zahlungen noch nach Jahren anficht und von unseren Mandanten deren Rückzahlung fordert (Siehe die §§ 129 ff., besonders § 133 InsO).

Herangehensweise

Wir tun unser Bestes, solche Anfechtungs- und Rückforderungsversuche des Insolvenzverwalters über Geldzahlungen, die einst der Schuldner gegenüber unseren Mandanten erbracht hat, abzuwehren. In einschlägigen Fällen haben wir gute Erfahrungen damit gemacht, schlicht darauf hinzuweisen, dass unser Mandant damals von einer Zahlungsunfähigkeit seines Kunden und Schuldners nichts gewusst habe. Übrigens: Wie der BGH in seiner neueren Rechtsprechung vorgibt, sind Teilzahlungen beispielsweise nicht zwingend ein Indiz dafür, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Legt man diesen Ansatz zugrunde, erzielen wir oftmals Ergebnisse im Sinne unserer Mandanten.