Gebrauchte Baumaschine und Verjährung

Eine gebrauchte Baumaschine sollte nach dem Kauf sofort auf Mängel geprüft werden. Schadenersatzansprüche verjähren hier meist schon nach einem Jahr (AGB).

Der Fall: Wer einen gebrauchten Bagger kauft, sollte diesen und die AGB des Vermieters genau unter die Lupe nehmen und sich mit einer eventuellen Mängelrüge nicht allzu lange Zeit lassen

Willy Ohnemoos kaufte im Februar 2015 einen von Theo Geldgeber finanzierten, gebrauchten Bagger. Verkäufer war unser Mandant Leo Gutmütig. Auf Wunsch des Käufers lieferte dieser die gebrauchte Baumaschine an dessen Vertreter, Anton Tiefbohrer. Zudem sollte Gutmütig in einer gesonderten Anlage schriftlich versichern, dass die Öltemperatur der Hydraulik auch bei 40°C Umgebungstemperatur die 75 °C Betriebstemperatur nicht übersteigen würde. Ohnemoos bestand darauf, weil er den Bagger an ein leistungsstarkes Bohrgerät von Anton Tiefbohrer anzuschließen gedachte. Es sollten tiefe Löcher gegraben und Gestein (Granit) zertrümmert werden.

Schon einen Monat nach Vertragsabschluss fiel Ohnemoos auf, dass die Kühlleistung des Baggers nicht ausreichte. Daher verlangte er von Gutmütig die Kühltechnik zu optimieren, was dieser auch tat. Die Nachbesserung brachte keinen Erfolg.

Einen weiteren Monat später beschwerte sich K erneut bei unserem Mandanten: Die gebrauchte Baumaschine überhitzte. Zuvor hatte Anton Tiefbohrer eine andere Vorrichtung an den Bagger montiert, die offenbar die vom Verkäufer zugesicherten Kühleigenschaften (Bypass) überforderte.

Kurze Zeit später kam Gutmütig seinem Vertragspartner Ohnemoos ein weiteres Mal entgegen und rüstete die gebrauchte Baumaschine nach, um dessen Kühlvolumen zu verbessern. Für diese Zeit erhielt Ohnemoos von unserem Mandanten ein geeignetes Ersatzgerät, damit dieser seiner Arbeit weiterführen konnte.

Ein halbes bzw. ein dreiviertel Jahr später sah sich Ohnemoos erneut zu einer Reklamation veranlasst. Beide Male war der Verkäufer dem Reparaturwunsch der zusätzlichen Kühl-Vorrichtung nachgekommen.

Die Geschichte endete damit aber nicht: Ganze zwei Jahre nach Vertragsschluss, im Februar 2017, überrumpelte Willy Ohnemoos unseren Mandanten mit einem Klageentwurf auf Schadenersatz, den unsere Kanzlei im Namen unseres Mandanten Gutmütig umgehend zurückwies.

Doch Ohnemoos ließ nicht locker und verstieg sich zu einem weiteren Schritt: Nur sechs Monate später klagte er auf Schadenersatz. Der Streitwert: 200 000 EUR und damit ein Vielfaches dessen, was der Bagger wert war. Erneut wandte sich Leo Gutmütig an unsere Kanzlei und beauftragte uns damit, die Klage zu erwidern.

Herangehensweise

Wir führten mehrere Argumente ins Feld, von denen die wichtigsten in aller Kürze erwähnt werden sollen:

Abgesehen davon, dass der Käufer gegenüber dem von uns vertretenen Leo Gutmütig unerwähnt ließ, den Bagger über einen Dritten finanziert zu haben, sind etwaige Ansprüche gegen unseren Mandanten nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) und der nahezu gleichlautenden Regelung in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untergegangen. Zwei weitere Punkte unserer Argumentationskette: Zum einen enthielten die AGB unseres Mandanten einen weitgehend formularmäßigen Haftungssausschluss. Zum anderen waren die Ansprüche gegen Gutmütig nach zwei Jahren verjährt.

Auch ein Schadenersatzanspruch von Ohnemoos gegen Gutmütig war unbegründet. Der Bagger war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mängelfrei, was selbst Theo Geldgeber damals so bestätigte. Und als würden damit nicht schon genügend Gründe vorliegen, um die Schadenersatzansprüche abzuschmettern: Ohnemoos hatte zudem versäumt, Gutmütig eine ordnungsgemäße Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen, schließlich stand diesem der Bagger seit dem 12. Mai 2015 zur Disposition.

Am Ende beschäftige dieser Fall zwei Instanzen. In beiden wurde die Klage von Willy Ohnemoos gegen unseren Mandanten Leo Gutmütig abgewiesen. Das Erstgericht argumentierte mit § 377 HGB wonach Ohnemoos als Käufer seinen Untersuchungs- und Rügebobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen war. Für das Berufungsgericht hingegen war dieser Punkt nicht ganz so unstrittig, schließlich könnten Käufern „keine unzumutbaren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten“ auferlegt werden. Allerdings seien die Gewährleistungsansprüche  in jedem Fall verjährt, schlussfolgerte es.

Die Angelegenheit lief auf einen Vergleich hinaus: Leo Gutmütig zahlte eine Vergleichssumme in Höhe von 15 000 EUR an Ohnemoos. Im Gegenzug hatte dieser die Prozesskosten in beiden Instanzen zu schultern. Und zwar in Höhe von 90 Prozent.

Das Ganze nahm für K ein ungutes Ende: Denn mit der Vergleichssumme wurden nicht einmal Ohnemoos‘ eigene Prozesskosten gedeckt. Hinzu kamen 10 000 EUR, die er an uns zu erstatten hatte.

Was lernen wir daraus?

  • Wer gebrauchte Baumaschinen kauft (gewerblich) sollte diese sofort nach Anlieferung akribisch auf etwaige Mängel prüfen und diese unverzüglich dem Verkäufer gegenüber nachweislich darlegen.
  • AGBs von Baumaschinenhändlern: Meistens können Gewährleistungsansprüche gegen diese nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Damit es bei solchen Geschäften nicht zu einer Verjährung kommt, sollte der Käufer die Zeit im Blick behalten!
  • Und was die oft zitierte Weisheit „Viel hilft viel“ anbelangt: Die mag vielleicht in der Chemie ihre Berechtigung haben. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen hingegen ist Vorsicht geboten, denn Prozesskosten können nur zu rasch in astronomische Höhen schnellen!