Der Fall: Dass sich inzwischen ganze Banden darauf spezialisiert haben, Baumaschinen zu klauen, ist bekannt. Wer aber glaubt, dass Diebe vor riesigen, schwer zu transportierenden Maschinen und Sachgütern Halt machen, der irrt, wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeigt:
Unser Mandant hatte sich an uns gewandt, weil von dessen Betriebsgelände eine Baumaschine gestohlen worden war. Dabei handelte es sich um eine sperrige Arbeitsmaschine, die nur unter sehr großem Aufwand und nur mit Hilfe entsprechend großer Trailer transportiert werden konnte.
Alle Bemühungen der Polizei gingen ins Leere. Die Arbeitsmaschine blieb verschwunden. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass der Fall in der bekannten Fernsehserie Aktenzeichen XY vorgestellt wurde. Unser Mandant wandte sich schließlich an seine Versicherung. Die stellte sich allerdings quer. Von der Regulierung des durch den Diebstahl entstandenen Schadens wollte sie nichts wissen.
Wir verklagten die betreffende Versicherung im Auftrag unseres Mandanten auf Zahlung des ihr durch den Diebstahl entstandenen Sachschadens. Der Klage wurde stattgegeben. Sowohl vom dem zuständigen Landgericht als auch dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG).
Das Ende vom Lied
Die Versicherung stellte sich weiterhin quer. Die beiden Urteilen akzeptierte sie nicht und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH): Um die Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts und des OLG vom BGH bestätigen zu lassen, mussten wir für unseren Mandanten einen BGH-Anwalt beauftragen. Erfreulicherweise ging die Angelegenheit zum Vorteil unseres Mandanten aus.
Da sich auch dieser Rechtsstreit über mehrere Jahre hingezogen hatte, musste die Versicherung unseres Mandanten nicht nur erhebliche Anwaltskosten tragen, sondern sah sich zudem einer riesigen Zinsschuld gegenüber, die sie allein zu begleichen hatte.