Mängel verschwiegen: Arglistige Täuschung

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Der Fall: Unser Mandant hatte eine gebrauchte Baumaschine gekauft. Erste Mängel traten bereits unmittelbar nach Vertragsabschluss  auf. Daraufhin beauftragte er uns damit, den von ihm mit einem gewerblichen Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag rückgängig zu machen.

Unser Mandant konnte belegen, dass die Maschine bereits beim Vorbesitzer Mängel aufwies. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb dieser die Maschine an den Vertragspartner unseres Mandanten verkauft bzw. bei ihm in Zahlung gegeben habe.

Damit lag der Fall klar: Der Verkäufer der Maschine und Vertragspartner unseres Mandanten wusste, dass die betreffende Baumaschine Mängel aufwies. Verkauft hatte er sie trotzdem. Und zwar, ohne auf die Fehlerhaftigkeit der Maschine hinzuweisen. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war demnach gegeben.

Herangehensweise

Klarer Fall: Bei solchen Konstellationen fechten wir den über die mangelhafte Gebrauchtmaschine geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB an.