Mündliche Mietverträge – Finger weg!

 

In den Hauptrollen

Vermieter einer Baumaschine: die Firma Vertrauensselig, unsere Mandantin
Mieterin: das kleine Bauunternehmen Möchtegern
Nutzerin der Baumaschine: das Unternehmen Pleitegeier

Der Fall: Das Unternehmen Vertrauensselig, das sich hilfesuchend an uns wandte, einigte sich mündlich über die Vermietung einer Baumaschine an die Firma Möchtegern. Deren Inhaberin auf dem Papier, Cindy Möchtegern, hatte allerdings nichts zu sagen. Die Strippen zog in Wahrheit deren Vater im Hintergrund. So kam es, dass nicht das Unternehmen Möchtegern die Arbeitsmaschine nutzte, sondern das Drittunternehmen Pleitegeier, in das Vater Möchtegern – über schwer ergründliche Kanäle – involviert war. Es kam, wie es kommen musste: Firma Vertrauensselig blieb auf ihren Mietzinsforderungen gegen Möchtegern sitzen. Vater Möchtegern stellte klar, dass sich Vertrauensselig nicht an das Unternehmen seiner Tochter, die Mieterin, sondern an das Drittunternehmen Pleitegeier wenden sollte, auf dessen Baustelle die Maschine tatsächlich zum Einsatz kam.

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Baumaschinendiebstahl: Versicherung muss zahlen

Bagger-Dieb

Der Fall: Dass sich inzwischen ganze Banden darauf spezialisiert haben, Baumaschinen zu klauen, ist bekannt. Wer aber glaubt, dass Diebe vor riesigen, schwer zu transportierenden Maschinen und Sachgütern Halt machen, der irrt, wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeigt:

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Sachschaden: Arbeitsmaschine falsch bedient?

bagger gegen mauer

Was passiert, wenn durch eine große Arbeitsmaschine ein Schaden in Millionenhöhe verursacht wird? – So geschehen in einem Fall, in dem an einem öffentlichen Gebäude ein erheblicher Sachschaden verursacht wurde. Im Nachhinein konnte nicht mit absoluter Gewissheit geklärt werden, ob die gemietete Maschine ausschließlich falsch bedient wurde oder fehlerhaft war und somit auf Seiten des Vermieters (unserem Mandanten) möglicherweise Mitverschulden vorlag.

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Wer wagt – gewinnt nicht immer

stempel: abgesagt

Do ut des heißt es im Juristensprech. Ich gebe, damit du gibst. Das erhoffte sich unser Mandant, der mit Arbeitsmaschinen handelt. Im konkreten Fall hatte er sich darauf eingelassen, mit einem seiner Kunden einen unentgeltlichen Nutzungsvertrag über eine Arbeitsmaschine abzuschließen. Seine Hoffnung war es, dass der Kunde zukünftig Maschinen derselben Kategorie bei ihm käuflich erwirbt.

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