Mietvertrag unwirksam mangels Vollmacht

 

Der Fall: Geld hat man zu haben. Und wenn nicht?

Einmal wieder haben wir es hier mit einem Fall zu tun, bei dem der Mieter einer Baumaschine deren Vermieter den Mietzins vorenthielt. Für unseren Mandanten, ein Baumaschinenunternehmen, hatten wir daher ein Versäumnisurteil erwirkt. Die Gegenpartei legte dagegen Einspruch ein und bekam Recht.

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HGB: Schriftform bei Schuldanerkenntnis obsolet

Die Schriftform eines Vertrags nach §§ 780, 781 BGB ist verzichtbar, wenn § 350 HGB greift

 

Der Fall: Wenn das Bedürfnis im Handelsverkehr den Ton angibt

Im konkreten Fall trat einer unserer Mandanten, er handelt mit Baumaschinen, mit der Sachlage an uns heran, dass er auf seinen Mietzinsforderungen für einen Raupenbagger sitzengeblieben sei. Und so dachten wir uns: Warum immer gleich klagen? Warum nicht zunächst ein Vergleichsangebot anstrengen? Also taten wir das.

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Die unendliche Geschichte um einen Abbruchhammer

Kein Schadenersatz wenn Verjährungsfrist im Handelsrecht versäumt

 

Der Fall: Verjährungsfrist nach HGB versäumt

Unser Mandant, der mit Baumaschinen handelt, hatte den Vertragsgegenstand, einen Hydraulikhammer, gebraucht vom Hersteller erworben und wenige Wochen danach bereits der Klägerin zu Probezwecken überlassen. Diese nutzte den Abbruchhammer, ein Bagger-Anbaugerät, mit dem Bauteile aus Stein und Beton zertrümmert werden können, nach eigener Aussage nur „wenige Stunden“.

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Wenn sich ein Unternehmen in Luft auflöst…

Firmenauflösung: GmbH spurlos verschwunden

Der Fall: Die Nowhere-GmbH (Name geändert) hatte über einen längeren Zeitraum Arbeitsmaschinen von unserem Mandanten angemietet. Eine geraume Zeit ging das gut. Die Miete für die Mietsachen wurden pünktlich bezahlt. Doch eines Tages war die Nowhere-GmbH nicht mehr erreichbar. Zudem hatten sich die Geschäftsführer buchstäblich in Luft aufgelöst. Nachrichten konnten weder via E-Mail oder Fax und auch nicht über den üblichen Postweg zugestellt werden.

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Mündliche Mietverträge – Finger weg!

 

In den Hauptrollen

Vermieter einer Baumaschine: die Firma Vertrauensselig, unsere Mandantin
Mieterin: das kleine Bauunternehmen Möchtegern
Nutzerin der Baumaschine: das Unternehmen Pleitegeier

Der Fall: Das Unternehmen Vertrauensselig, das sich hilfesuchend an uns wandte, einigte sich mündlich über die Vermietung einer Baumaschine an die Firma Möchtegern. Deren Inhaberin auf dem Papier, Cindy Möchtegern, hatte allerdings nichts zu sagen. Die Strippen zog in Wahrheit deren Vater im Hintergrund. So kam es, dass nicht das Unternehmen Möchtegern die Arbeitsmaschine nutzte, sondern das Drittunternehmen Pleitegeier, in das Vater Möchtegern – über schwer ergründliche Kanäle – involviert war. Es kam, wie es kommen musste: Firma Vertrauensselig blieb auf ihren Mietzinsforderungen gegen Möchtegern sitzen. Vater Möchtegern stellte klar, dass sich Vertrauensselig nicht an das Unternehmen seiner Tochter, die Mieterin, sondern an das Drittunternehmen Pleitegeier wenden sollte, auf dessen Baustelle die Maschine tatsächlich zum Einsatz kam.

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